Der Winterdienstplan wurde zusammen mit dem Bauhofleiter neu überarbeitet.
Grundsätzlich sind weiterhin die Hauptverkehrswege primär im Fokus und werden schnellstmöglich gestreut und geräumt. Aus ökologischer Sicht, aber nicht zum Nachteil der Sicherheit, wird dosiertes Salz gestreut. Ortsverbindungsstraßen können z.B. auch mit Splitt gestreut werden.
Im Allgemeinen
Wann besteht eine Räum- und Streupflicht?
Eine Räum- und Streupflicht besteht dann, wenn auf öffentlichem Grund Gefahren vorliegen, die für Verkehrsteilnehmer auch bei erhöhter Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind. Rechtlich verpflichtet zum Räumen und Streuen sind die sogenannten Straßenbaulastträger (z.B. die Gemeinden).
Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Räumen und Streuen der Straßen durch die Gemeinde besteht nicht, da erwartet wird, dass sich die Verkehrsteilnehmer den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen. Gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sollen die Straßenbaulastträger nach besten Kräften die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Es kommt also sehr auf die konkrete Verkehrssituation an, ob und in welchem Umfang eine Räum- und Streupflicht besteht.
Wann beginnt und endet die Räum- und Streupflicht?
Zum Schutz des Berufsverkehrs zwischen etwa 6.30 und 8 Uhr, je nach Gebieten mit dichter Bevölkerung oder Industrie, sind vor allem an besonders gefährlichen Stellen erforderliche Streu- oder Räumarbeiten vorzunehmen. Bei plötzlich auftretendem Glatteis muss der Verkehrssicherungspflichtige innerhalb von etwa 1,5 Stunden entsprechende Maßnahmen einleiten. Bei außergewöhnlicher Glätte können besonders intensive, auch wiederholte Streumaßnahmen notwendig sein. Eine allgemeine Überprüfungspflicht des gesamten Straßennetzes auf einzelne Glatteisstellen hin hat die Gemeinde aber nicht. Nachts ist nur bei entsprechendem Verkehrsaufkommen eine Streupflicht gegeben, ansonsten endet die Räum- und Streupflicht mit dem allgemeinen Tagesverkehr, was regional unterschiedlich sein kann (etwa um 20 bis 22 Uhr). An Sonn- und Feiertagen kann eine Räum- und Streupflicht erst ab 9:00 Uhr gerechtfertigt sein. Weiter gilt die Räum- und Streupflicht, laut Satzung, bei Grundstückseigentümern die an einem Gehsteig angrenzen. Aber auch die Grundstückseigentümer die keinen Gehsteig haben sind verpflichtet, einen Meter vor ihrer Grundstücksfläche innerhalb der Fahrbahn einen Streifen zu räumen.